Die Günther Braun-Stiftung,die Arthur Braun-Stiftungdie Familie Braun-Stiftung |
||||
Die
Arthur Braun-Stiftung ist gemeinnützig, wurde am 31. Oktober
1977 gegründet und hat seit 07. Oktober 2004 eine neugefaßte
Satzung. Die Stiftung fördert Jugendhilfe und Altenhilfe, Bildung
und Erziehung, Entwicklungshilfe, Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
öffentlichen Gesundheitspflege sowie die christliche Religion.
Die Günther Braun-Stiftung ist mildtätig und wurde am 25. Oktober 1993 gegründet und hat seit 16. Februar 2005 eine neugefaßte Satzung. Die Stiftung fördert Institutionen, die als mildtätig anerkannt sind. Die Familie Braun-Stiftung ist gemeinnützig und wurde am 12. Juli 2005 gegründet. Die Stiftung fördert Jugendhilfe und Altenhilfe, Bildung und Erziehung, Entwicklungshilfe, Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die christliche Religion.
Die Familie Braun-Stiftung hat für das Geschäftsjahr 2019 Erträge gespendet an die gemeinnützigen Organisationen
Die Arthur Braun-Stiftung hat für das Geschäftsjahr 2019 Erträge gespendet an die gemeinnützigen Organisationen
Die Günther Braun-Stiftung ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen http://www.stiftungen.org und hat, vertreten durch das Vorstandsmitglied Dr. Jörg Braun, auf dem Deutschen Stiftungstag am 12. Mai 2016 in Leipzig an einer Podiumsdikussion auf Initiative der Christoffel Blindenmission zum Thema "Gemeinsam mehr erreichen - Erfolgsfaktoren und Herausforderungen für Stiftungsarbeit in Kooperation mit Partnern" (siehe Seite 66) teilgenommen.
Der Stifter Günther Braun
und seine beiden erwachsenen Kinder bilden den Vorstand und arbeiten ehrenamtlich, d. h. ohne Vergütung. Auch Personal- bzw. Sachkosten entstehen nicht, lediglich externe Kosten für Depot, Zahlungsverkehr und Bilanzerstellung.
Das Vermögen der Stiftungen wurde/wird erhöht durch Zustiftungen der Vorstandsmitglieder.
Um die Mittel der drei Stiftungen effizienter anlegen zu können, haben wir das Vermögen in einem - für die Anlageziele der Stiftung geeigneten - Publikumsfonds gebündelt.
Ein großer Vorteil einer steuerbefreiten Stiftung gegenüber der unmittelbaren Spende an operativ tätige gemeinnützige oder mildtätige Institutionen ist der Umstand, daß
Einige Aussagen aus Jahresberichten von Organisationen, an die wir die Stiftungserträge auskehren:
70
Aus diesen Beispielen sieht man, mit welch bescheidenen Mitteln spürbar geholfen werden kann.
Wenn Sie dabei mithelfen
wollen, können Sie eine Zustiftung oder eine Spende überweisen
an
- die Arthur Braun-Stiftung (gemeinnützig, DE77 6665 0085 0000 2885 51) oder - die Günther Braun-Stiftung
(mildtätig, DE96 6665 0085 0000 6990
04) oder
Zustiftungen und Spenden sind steuerlich abzugsfähig bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Darüberhinausgehende Spenden sind zeitlich unbegenzt vortragbar, soweit es sich um Großspenden von mindestens 25.565 Euro handelt. Für Zustiftungen und Spenden stellen die von uns verwalteten Stiftungen Zuwendungsbestätigungen aus. Wenn Sie in Ihrem Überweisungsbeleg als Verwendungszweck "Spende" eintragen, fließt dieser Betrag zeitnah, d. h. möglichst noch im selben Jahr über die von uns unterstützten operativ tätigen Empfängerorganisationen in gemeinnützige oder mildtätige Projekte und hilft einmalig. Wenn Sie in Ihrem Überweisungsbeleg als Verwendungszweck "Zustiftung" eintragen, vergößert dieser Betrag den Kapitalstock der Stiftung. Mit den daraus resultierenden Erträgen können wir die Empfängerorganisationen jährlich gleichmäßig unterstützen. Insbesondere für Ausbildungsprojekte brauchen diese Organisationen einen langen Atem und hohe Planungssicheheit Ihrer Zuflüsse.
Die für Stiftungen empfohlene Anlagepolitik lt. Regierungspräsidium Karlsruhe vom 02.09.2013: Gemäß § 7 Abs. 1 StiftG ist die Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Dies bedeutet u.a. eine sichere und rentierliche Anlage des Stiftungsvermögens. Im Zusammenhang mit dem Gebot der Vermögenserhaltung erfordert dies eine weitgehende Vermeidung finanzieller Risiken. Ziel der Stiftung ist es, mit ihrem Vermögen Erträge zu erwirtschaften, die dann zur Erfüllung des Stiftungszwecks dauerhaft zur Verfügung stehen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Stiftungsvermögen nicht nur gewinnbringend, sondern auch möglichst sicher angelegt wird. Dabei ist der Stiftung grundsätzlich nicht nur mit sporadischen Erträgen gedient, vielmehr muss die Erzielung angemessener laufender Einkünfte sicher gestellt werden, aus denen eine kontinuierliche Erfüllung der Stiftungszwecke auf möglichst hohem Niveau möglich ist. Die sich im Rahmen solcher Wirtschaftstätigkeit bietenden Chancen kann die Stiftung allerdings nur im Rahmen der Beschränkungen durch das Gebot der Vermögenserhaltung und seiner Ausprägungen nutzen, die auf Verringerung der für das Wirtschaftsleben typischen Risiken abzielen. Das Bestreben nach individueller Gewinnmaximierung - mit entsprechend hohem Verlustrisiko - kann insoweit nicht im gleichem Maße für Stiftungen Geltung beanspruchen. Insbesondere sind ihnen durch das Gebot der "Anlagenpolitik der ruhigen Hand" Spekulationsgeschäfte großen Stils verwehrt. Um auszuschließen, dass durch den Verlust eines - wesentlichen - Teils des Stiftungsvermögens die Zweckerfüllung und damit der Bestand der Stiftung gefährdet wird, gilt für die Anlage des Stiftungsvermögens als "Faustregel" , dass maximal ein Drittel des Gesamtkapitals in Aktien mit einem gewissen Verlustrisiko investiert werden dürfen. Dadurch wird erreicht, dass sich Kursverluste ggfs. nur auf den kleineren Teil des Stiftungsvermögens auswirken und die Zweckerfüllung so im Grundsatz nicht gefährdet wird. Diese Regel ist jedoch nicht schematisch zu sehen, da - insbesondere bei Stiftungen mit kleinem Grundvermögen - auch ein Vermögensverlust in begrenzter Höhe zu einer längerfristigen Handlungsunfähigkeit führen kann. Je nach Situation kann es deshalb auch geboten sein, Risiken gänzlich zu vermeiden. Uns ist bewusst, dass die Ziele der Vermögenserhaltung, der sicheren und rentierlichen Anlage des Stiftungsvermögens sowie der optimalen Zweckerfüllung - teilweise - gegenläufig sein können. Insoweit ist es zuvörderst Aufgabe der Stiftungsorgane , einen angemessenen Ausgleich herzustellen.
Ein Artikel in der Pforzheimer Zeitung am 06.11.2010:
Aufgrund der zahlreichen Anfragen nach Unterstützung durch Spenden, die wir nicht einzeln beantworten können, sagen wir an dieser Stelle, daß
E-Mail: joerg.braun@braun-pforzheim.de Alle drei Stiftungen haben
ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des
Stand: 05.05.2021
|
||||